Satzung

§ 1 (Name, Sitz und Rechtsform)

Die Stiftung führt den Namen Inge und Karl-Gerhard Hille Stiftung.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Lübeck.

§ 2 (Stiftungszweck)

1) Zweck der Stiftung ist

a) die Jugendförderung, Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung,
b) Unterstützung von Personen im Sinne von §§ 53 Ziffer 2 AO.

2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) Gewährung von Zuschüssen und Stipendien für Bildung, Ausbildung/Studium oder Berufsvorbereitung,
b) Gewährung von Zuschüssen an bedürftige Jugendliche im Sinne von § 53 Ziffer 2 AO zur Sicherstellung einer ausreichenden Bildung.
c) Leistungen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 58 Ziffer 2 AO zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des Stiftungszwecks zu vorstehend Ziffer 1.)

3) Der Umfang der Förderung richtet sich nach Bedürftigkeit und Begabung. Leistungen der Stiftung erfolgen auf Antrag. Ansprüche auf Zuwendungen bestehen nicht.

4) Der Stiftungsvorstand erlässt Richtlinien, in denen die Vergabekriterien für die Zuschüsse, Stipendien und Leistungen festgeschrieben werden. Sie bedürfen auch im Falle der Abänderung der Zustimmung der Finanzverwaltung.

5) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 (Vermögen der Stiftung)

1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus einem Barbetrag in Höhe von EUR 100.000,00,

2) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsvorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen. Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen des Zuwendenden zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, sind dem Stiftungsvermögen zuführen, es sei denn, die Annahme der Zustiftung wird abgelehnt.
§ 58 Z. 12 AO bleibt unberührt.

3) Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden, soweit es nicht zeitnah zu verwenden ist. Sollten aus Umschichtungen Gewinne erzielt werden, so sind diese in die freie Rücklage einzustellen.

4) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen Dritter. Der Stifter erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 4 (Stiftungsvorstand)

1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. Dieser besteht zu Lebzeiten, bzw. solange der Stifter im Amt ist, aus 4 Personen, nämlich

  • dem Stifter als Vorsitzenden,
  • einem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.

2) Mit Ausscheiden des Stifters durch Tod oder Amtsniederlegung reduziert sich der Vorstand auf einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied.

3) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder ist unbefristet. Das Amt des Vorstandsmitgliedes endet durch Tod oder jederzeit mögliche Amtsniederlegung oder Beschluss des Restvorstandes, soweit es nicht den Stifter betrifft.

4) Eines der Vorstandsmitglieder soll immer ein/e Mitarbeiter/in der Volksbank Lübeck eG sein. Dieses Vorstandsmitglied wird vom Vorstand der Volksbank Lübeck eG bestimmt und kann jederzeit aus wichtigem Grunde von diesem abberufen werden. Das Einverständnis des Stifters für Berufung und Abberufung ist vom Vorstand der Volksbank Lübeck eG vorher einzuholen.

5) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt unverzügliche Neubestellung. Soweit dies nicht durch den Vorstand der Volksbank wie vor erfolgt, beschließt zu Lebzeiten der Stifter über die Neubesetzung, alsdann der Restvorstand. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Vorstand der Volksbank Lübeck eG. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Vorstandsmitglieder um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.

6) Der erste Vorstand wird nebst Funktion im Stiftungsgeschäft bestellt.

Der Stifter ist lebzeitig Vorsitzender der Stiftung. Soweit nicht der Gründungsvorstand und der Stifter betroffen sind, bestimmt der Vorstand die jeweilige Funktion der Mitglieder. Bei jedem Wechsel ist diese Bestimmung zu wiederholen.

7) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei seiner Mitglieder gemeinsam.

§ 5 (Aufgaben des Vorstandes)

1) Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen, insbesondere das Vermögen der Stiftung zu erhalten und über die Verwendung von Erträgen der Stiftung für die satzungsgemäßen Zwecke und Zuwendungen zu beschließen. Er führt die Geschäfte der Stiftung.

2) Der Vorstand stellt Förderrichtlinien auf im Sinne des § 2 Ziffer 4.).

3) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden. Dieser Ersatz kann in Höhe des (einkommen-/ lohn-) steuerlichen zulässigen Umfanges pauschaliert werden. Im Übrigen erfolgt ein Ersatz nur auf der Grundlage von Einzelnachweisen. Darüber hinaus dürfen den Mitgliedern der Stiftungsorgane keine Vermögensvorteile zugewendet werden.

§ 6 (Einberufung und Beschlussfähigkeit des Vorstandes)

1) Der Stiftungsvorstand wird von seinem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Bezugnahme der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens zweimal im Kalenderjahr einberufen. Auf jederzeit mögliches Verlangen von jeweils zwei Mitgliedern des Vorstandes ist ebenfalls einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.

2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt, soweit in dieser Satzung nicht anderweitig geregelt, mit einfacher Mehrheit. Ein abwesendes Vorstandsmitglied kann sich aufgrund schriftlicher Erklärung durch ein anderes anwesendes Mitglied vertreten lassen. Zu Lebzeiten des Stifters ist die Vertretung höchstens zulässig für gleichzeitig zwei andere Vorstandsmitglieder, danach für höchstens ein Vorstandsmitglied.

3) Der Stiftungsvorstand kann seine Beschlüsse auch schriftlich, mündlich oder per Telefax oder im Wege sonstiger elektronischer Kommunikation fassen. Zur Gültigkeit eines derartigen Beschlusses ist erforderlich, dass alle Mitglieder des Vorstandes der Beschlussvorlage zustimmen und dies mit nachträglicher Unterzeichnung durch alle Vorstandsmitglieder dokumentiert wird.

4) Alle Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Sie sind von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

§ 7 (Änderung der Satzung)

1) Die Änderung der Satzung ist zulässig, wenn der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden
oder
dies wegen möglicher Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angezeigt ist.

2) Beschlüsse zu Ziffer 1) bedürfen der Einstimmigkeit aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes sowie der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.

§ 8 (Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung)

1) Der Stiftungszweck kann geändert werden, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird (Umwandlung).

2) Die Stiftung kann mit einer anderen durch Zulegung verbunden oder zu einer neuen Stiftung zusammengelegt oder aufgelöst werden, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart geändert haben, dass die dauernde oder nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich ist.

3) Die Auflösung kann auch beschlossen werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks auf nicht absehbare Zeit nicht mehr möglich ist oder mehr als 5 Jahre keine Leistungen mehr erbracht worden sind.

4) Beschlüsse nach den Absätzen 1.) bis 3.) bedürfen der Einstimmigkeit aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes sowie der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.

§ 9 (Vermögensanfall)

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an die Edith-Fröhnert-Stiftung in Lübeck, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.